Vor‑Ort‑Termin mit Begehung vom First bis zur Bodenplatte, sowie der Anlagentechnik.
Grundrisse, Wohnflächenberechnung, ggf. Baubeschreibung, Messbescheinigung Schornsteinfeger, ggf. Bedarfsberechnung, Verbrauch der letzten drei Jahre und Rechnungen bisheriger energetischer Sanierungen.
Grundsätzlich gilt bei Sanierung: Von außen nach innen. Zuerst erfolgen die Außenarbeiten an der Fassade und Dach, anschließend werden neue Fenster und Türen eingesetzt. Das hat den Vorteil, dass die neuen Fenster optimal an die neue Fassende angepasst werden können, sodass keine Undichtheiten entstehen.
Ja, vor Antragstellung sind Angebote für die umzusetzende Maßnahme von Fachunternehmen einzuholen, um von uns diese auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit zu prüfen.
Im Antrag werden die darin angegebenen voraussichtlichen Kosten der Maßnahme für die Berechnung der möglichen Fördersumme abgefragt.
Wichtig: Es dürfen noch keine Aufträge vergeben werden, weil die Auftragsvergabe vor Antragstellung als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gilt und eine Förderung verhindert.
Es ist grundsätzlich immer empfehlenswert mehrere Angebote einzuholen. Die Bafa empfiehlt bei jeder Maßnahme mindestens drei.
Fördermittel sind Darlehen oder Zuschüsse, welche von Förderbanken, der EU, Bund oder Ländern gewährt werden können. Dieses zur Verfügung gestellte Kapital soll in den Kommunen zur politischen oder wirtschaftlichen Zielerreichung dienen.
Die Gebäudehülle sowie die Anlagentechnik im oder am Gebäude, die dazu dient Energie einzusparen, wird vom Gesetzgeber subventioniert.
Ein Abzug der Gelder von der Gesamtsumme des Darlehens, nicht zurück zahlbarer Betrag.
Der Tilgungszuschuss wird nicht direkt an den Bauherren oder Käufer ausgezahlt, sondern von der Restschuld des dazugehörenden KfW-Darlehens abgezogen. Somit reduziert der Tilgungszuschuss die gesamtkosten und die Laufzeit der KfW-Kredit.
Eine Förderung ist eine finanzielle Unterstützung, die helfen soll, Vorhaben zu verwirklichen. Für die meisten Förderungen gilt, es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderungen. Die Förderung muss vor Durchführung des Vorhabens beantragt werden.
Laut Duden ist der Zuschuss ein Betrag, den jemand erhält, um ihm bei der Finanzierung einer Sache zu helfen. Zuschüsse sind also Beihilfe und gehören auch zu den Fördermitteln.
Die KfW-Zuschüsse erhalten Sie für die energetische Sanierung oder den altersgerechten Umbau Ihres Eigenheimes, aber auch für den Erwerb eines bereits umgebauten Gebäudes und für den Kauf eines Neubaus, an dem entsprechende Maßnahmen erst noch durchgeführt werden.
Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken. Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes. Erneuung oder Einbau von Lüftungsanlagen.
Für ein Gebäude können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und ggf. von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) gestellt werden, solange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten pro Wohneinheit pro Kalenderjahr 60 000 € eingehalten werden.
Effizienzhausstandard 120 000 € bis zu 150 000 € je Wohneinheit und Tilgungszuschuss je nach Effizienzstufe. (Stand 10/2022).
Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein externes Fachunternehmen verbauten Materials.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei jeweils 2 000 € (brutto) und Heizungsoptimierung bei 300 € (brutto). Empfehlenswert ist eine Investition ab 10 000 €.
Wie werden meine Fragen beantwortet?
Buchen Sie sich bitte einen Termin (Link) für ein Informations‑Webinar.
Wie ist der Ablauf meines Vorhabens zum Ziel energetischer Sanierung?
Schauen Sie sich in unserem FAQ‑Bereich um.
Wie trete ich mit Ihnen in Kontakt?
Sie können ein 15‑minütiges kostenfreies Erstgespräch buchen/führen.
Theoretisch nach der Antragstellung, sichergestellt ist es nach dem Eingang des Zuwendungsbescheides (BAFA Einzelmaßnahme) oder der Bestätigung der Hausbank (Effizienzhaus KfW).
24 Monate.
Auf Antragstellung weitere 24 Monate, insgesamt 48 Monate.
Der Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist weiterhin die Heizungserneuerung. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird, entsteht die Nutzungspflicht.
Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.
Welche Möglichkeiten bestehen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht?
Der Pflichtanteil beträgt 15 %. Es gibt die Möglichkeit, über erneuerbare Energien, über Energieeinsparung durch baulichen Wärmeschutz (Dämmung), über einen Sanierungsfahrplan (bei Wohngebäuden teilweise) oder sonstige Ersatzmaßnahmen (Blockheizkraftwerk, Anschluss an ein Wärmenetz, Photovoltaik, beim Nichtwohngebäude zusätzlich Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung) die Anforderungen zu erfüllen.
Ja, mit der Novelle ist dies möglich geworden. Die meisten Erfüllungsmöglichkeiten sind mit anderen kombinierbar. Am Ende muss ein Erfüllungsgrad von 100 % herauskommen, der dem Pflichtanteil von 15 % am Wärmeenergiebedarf entspricht. Beispiel: Eine Erfüllung mit einer solarthermischen Anlage zu 2/3 (66,66 %) und mit einem Sanierungsfahrplan zu 1/3 (33,33 %) entspricht zu 100 % den Anforderungen für Wohngebäude. Die solarthermische Anlage deckt dann 10 % des Wärmeenergiebedarfs.
Können bereits vorhandene Maßnahmen angerechnet werden?
Ja, wenn beispielsweise eine solarthermische Anlage installiert oder ein Dach/eine Außenwand gedämmt wurde, ist unerheblich. Dies kann immer auch schon vor der Erneuerung der Heizanlage geschehen sein. Entscheidend ist, dass die Maßnahme den Anforderungen im Gesetz entspricht. Eine anteilige Erfüllung (beispielsweise mit einer kleinen solarthermischen Anlage oder einer kleinen Photovoltaikanlage) ist möglich.
Welche Erfüllungsmöglichkeiten gibt es, wenn ich nicht auf erneuerbare setze?
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist sehr sinnvoll und senkt nicht nur die Energiekosten, sondern auch die Abhängigkeit von Energieimporten. Als Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung kommen im EWärmeG in Betracht.
– Wärmeschutzmaßnahmen mit erhöhten Standards gegenüber der Energieeinsparverordnung.
– Einsatz einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (Motor-BHKW)(Gesamtwirkungsgrad mind. 80 Prozent) oder.
– Anschluss an ein Wärmenetz, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird oder.
– Nutzung einer Photovoltaikanlage.
– Beim Nichtwohngebäude zusätzlich: Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen, Abwärmenutzung.
Wo sind die Nachweise einzureichen?
Zuständig ist weiterhin die untere Baurechtsbehörde vor Ort. Die örtliche Zuständigkeit können Sie unter www.service-bw.de ermitteln.
Wann muss die Nutzung nachwiesen werden?
Die Pflicht entsteht mit Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage. Die Pflicht ist spätestens 18 Monate ab Inbetriebnahme der neuen Heizanlage zu erfüllen und der unteren Baurechtsbehörde unaufgefordert nachzuweisen. Es gilt eine einheitliche Frist für alle Maßnahmen. Es ist zu empfehlen, sich frühzeitig um die Umsetzung zu kümmern.
Wer bestätigt mir, dass ich die Anforderungen an das EWärmeG erfülle?
Der Gebäudeeigentümer muss sich die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen in der Regel von einem Sachkundigen bestätigen lassen. Sachkundige sind alle, die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Darüber hinaus: Bauhandwerker, Heizungsbauer und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.
Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.
Energieausweise, die der Dokumentation der energetischen Qualität eines Bestandsgebäudes dienen, können als Energiebedarfsausweis oder nach dem tatsächlichen Verbrauch in einem Gebäude als Energieverbrauchsausweis erstellt werden.
Aufbau und Inhalt von Energieausweisen sollen einheitlich sein. Der Energieausweis soll auf vier Seiten, die wesentlichen Gebäudedaten, dass „Energielable“ sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen enthalten. Immer dann, wenn in dem Gebäude kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz möglich sind, muss der Energieausweis für das Gebäude individuelle Modernisierungsempfehlungen enthalten. Diese geben dem Gebäudeeigentümer erste wichtige Hinweise über Verbesserungsmöglichkeiten, ersetzen häufig aber keine ausführliche Energieberatung.
Bei jeder Vermietung, Verpachtung oder Verkauf eines Gebäudes, muss der Energieausweis ohne Aufforderung dem Interessenten vorgelegt werden.
Verbraucherausweis und Bedarfsausweis.
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen, wenn der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist. Dies gilt nicht, wenn ein Wohngebäude bereits bei Baufertigstellung das Anforderungsniveau der 1. WschVo vom 11 .08.1977 erfüllt hat oder bei einer späteren Änderung auf dieses Niveau gebracht wurde.
Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten.
Art des Ausweises Baujahr.
Bedarfsausweis vor 01.11.1977.
Verbrauchs-/Bedarfsausweis ab 01.11.1977.
Wohngebäude über 4 Wohneinheiten.
Art des Ausweises Baujahr.
Bedarfsausweis bis 1977.
Verbrauchs-/Bedarfsausweis nach 1977.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, der Verbrauchsausweis bewertet den tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner eines Gebäudes. Der Bedarfsausweis bewertet den theoretischen Energiebedarf, der sich aus dem Zustand des Gebäudes ergibt. So ermöglicht er eine nutzerunabhängige Beurteilung.
Baudenkmäler und Gebäude besonders erhaltenswerter Bausubstanz gern.§ 105
bei Eigentumswechsel durch Erbfolge oder einer Zwangsversteigerung
bei Eigennutzung, solange nicht vermietet oder verkauft wird.
Der Energieausweis stellt die energetische Qualität eines Gebäudes dar. Er sagt nichts über den tatsächlich zu erwartenden Energieverbrauch durch den Nutzer aus. Er dient dazu, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen und ist ein Marktinformationsinstrument.
Wird der Energieausweis für eine Wohnung erstellt?
Nein, der Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude erstellt.
Welches sind die Pflichtangaben in der Immobilienanzeige?
Art des Energieausweises: Bedarf- oder Verbrauchsausweis.
Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude.
die wesentlichen Energieträger, durch welche die Heizungsanlage des Gebäudes betrieben wird, wie z. B. Öl, Gas, Holz usw.
das Baujahr des Wohngebäudes sowie.
die Energieeffizienzklasse.
Wie lange ist der Energieausweis gültig?
Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und werden nicht verlängert.
Antragsberechtigt:
Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen.
sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.
Weitere ….. siehe Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung.
Verweis Merkblatt Antragstellung 1.5. vom 21.09.2022.
Fördervoraussetzung.
Für ein Gebäude können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und ggf. von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) gestellt werden, solange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten pro Wohneinheit pro Kalenderjahr 60 000 € eingehalten werden. (Stand 10/2022).
Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein externes Fachunternehmen verbauten Materials.
Verweis Merkblatt Antragstellung 1.5. vom 21.09.2022.
Förderfähige Maßnahmen:
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle; 15% mit Isfp Bonus 5% mehr.
Anlagentechnik (außer Heizung) bis 35%
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik); ); von 15%-40%
Heizungsoptimierung; 15%
Fachplanung und Baubegleitung. 50%
Verweis: Förderübersicht Stand:15.08.2022.
Vom Antrag zum Zuschuss.
BEG-Einzelmaßnahme.
Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung .
Wichtig: Es dürfen noch keine Aufträge vergeben werden, weil die Auftragsvergabe vor Antragstellung als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gilt und eine Förderung verhindert.
Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?
Vor Antragstellung sind Angebote für die umzusetzende Maßnahme von Fachunternehmen einzuholen. Im Antrag werden die darin angegebenen voraussichtlichen Kosten der Maßnahme für die Berechnung der möglichen Fördersumme abgefragt. Die Angebote selbst müssen nicht eingereicht werden.
Wird ein Bevollmächtigter mit der Antragstellung oder der Übernahme der Aufgabe im Verlauf des Antragsverfahren beauftragt, benötigt das BAFA die vom Antragsteller unterschriebene BAFA-Vollmacht.
Der Bevollmächtige übernimmt damit die Aufgaben und Pflichten des Antragstellers. Er ist damit Ansprechpartner des BAFA. Jegliche Kommunikation (z.B. Versand von Bescheiden und Rückfragen) erfolgt über die Kontaktdaten des Bevollmächtigten.
(Eingangsbestätigung sofort per Email).
Der Beginn der Maßnahme nach Antragstellung jedoch vor Erteilung des Zuwendungsbescheids erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko.
(Aktuelle Genehmigungsdauer (von der Antragstellung bis zum Erhalt der Förderzusage (Zuwendungsbescheid) 103 Tage.
Bewilligungszeitraum 24 Monate.
(VN) wird erstellt mit Rechnungen,IBAN,Fachunternehmererklärung.
Bescheid.
Nach positiver Prüfung erstellt das BAFA den Festsetzungsbescheid, sendet diesen per Post zu und veranlasst die Auszahlung des gewährten Zuschusses über die Bundeskasse Trier.
Stand 15.10.2022.
Welche Unterlagen sind für den Verwendungsnachweis erforderlich?
Bestätigung des antragsgemäßen Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage.
Inbetriebnahme Datum.
Fachunternehmererklärung für Anlagen zur Wärmeerzeugung.
Antragsteller unterschriebene „Bestätigung wahrheitsgemäßer Angaben“
Rechnungen zu den getätigten Ausgaben.
Kontonummer (IBAN) des Antragstellers.
Dabei sind die tatsächlich realisierten Ausgaben inklusive Mehrwertsteuer (bei Vorsteuerabzugsberechtigung dürfen nur die Netto-Kosten angesetzt werden), inklusive Skonti (auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden) und sonstiger Rabatte anzugeben.
Die Bestätigung erfolgt durch das Einreichen des Verwendungsnachweises im BAFA-Portal.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die aufgeführten Ausgaben nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die entsprechenden Zahlungen innerhalb des Bewilligungs- bzw. Verwendungsnachweiszeitraums geleistet werden. Datum des Zuwendungsbescheid.
Finanzierungsraten, die z. B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig.
Welche Unterlagen sind aufzubewahren?
Zahlungsbelege ( Die zugehörigen Zahlungsnachweise können dem BAFA auf Nachfrage zur.
Verfügung gestellt werden.
VdZ-Formular des Hydraulischen Abgleichs.
Welche Änderungen sind nach Antragstellung noch möglich?
Der Antragsteller kann nach Antragstellung bestimmte Angaben im Verlauf des Antragsprozesses ändern, z.B. seine Adressdaten. Welche Änderungen er selbst vornehmen kann, hängt davon ab, in welchem Bearbeitungsstatus sich sein Antrag befindet.
Im BAFA-Portal kann der Antragsteller mit Klick auf das Symbol sehen, welche Informationen änderbar sind, entsprechende Änderungen selbständig durchführen und an das BAFA über den Absenden-Button übermitteln. Möchte er darüber hinaus Änderungen in seinen Angaben machen, stellt er hierfür einen formlosen, schriftlichen Änderungsantrag mit entsprechenden Nachweisen, indem er diese Unterlagen über folgendes Symbol dem Antrag im BAFA-Portal als pdf-Datei hinzufügt.
Das BAFA prüft den Änderungsantrag und teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
Wird die Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudenetzes und / oder der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz beantragt, wird im Antrag ein Lageplan der Gebäude als Pflichtupload (pdf-Datei) abgefordert. Dieser kann auch als handschriftliche Skizze eingereicht werden.
Jeder Eigentümer muss dem Vorhaben zustimmen.
Wohneinheiten in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich).
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.1 bis 5.3 bei jeweils 2 000 Euro (brutto) und nach Nummer 5.4 (Heizungsoptimierung) bei 300 Euro (brutto).
„Bestandsgebäude“: fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Die Förderrichtlinie trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich bis 2030 auf 70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Die Förderrichtlinie setzt zudem die 2019 gefassten Beschlüsse des Klimakabinetts sowie das Klimaschutzprogramm 2030 um. Mit dieser Richtlinie sollen pro Jahr etwa 150 000 Einzelmaßnahmen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zugesagt werden, mit einem Bruttoinvestitionsvolumen von ca. 6 Milliarden Euro, und dadurch die Menge der Treibhausgasemissionen um ca. 360 000 Tonnen CO2 pro Jahr reduziert werden.
Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a sind gedeckelt auf 60 000 Euro pro Wohneinheit.
Abhängig von der geplanten, energetischen Maßnahme (1 Woche bis zu 3 Monaten).
Es kann zwischen 2 oder 3 Monaten dauern, bis der BAFA- Antrag bearbeitet und Sie beschied über Bewilligung bekommen.
Der Beginn der Maßnahme nach Antragstellung jedoch vor Erteilung des Zuwendungsbescheids erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko.
Nein, ein Energieberater hat keinen Einfluss auf die Auszahlungen, da dies in der Hand der Anstalten (KfW – Kreditinstitut für Wiederaufbau und Bafa – Bundesamt für Ausfuhrkontrolle) liegt.
Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der.
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Bundes.
Sind Vor-Ort-Termine notwendig?
Ja ,bei der Baubegleitung sind Vor-Ort-Termine notwendig.
Außerdem sind Sie als Eigentümer verpflichtet ihrem Energieberater die Termine des Einbaus mitzuteilen.
Welche Unterlagen sind für den Verwendungsnachweis erforderlich?
Bestätigung des antragsgemäßen Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage.
Inbetriebnahme Datum
Fachunternehmererklärung für Anlagen zur Wärmeerzeugung.
Antragsteller unterschriebene „Bestätigung wahrheitsgemäßer Angaben“
Rechnungen zu den getätigten Ausgaben.
Kontonummer (IBAN) des Antragstellers.
Ein Studium oder einen Meistertitel mit Zusatzmodulen für die Zertifizierungen.
Für die Leistungen bieten wir Ihnen kostengünstige Pauschalen an. Diese Pauschalen sind selbstverständlich nicht willkürlich, sondern wurden aus Erfahrungswerten ermittelt. Pauschalen haben für Sie den Vorteil, dass Sie ganz genau wissen, was die gesamte Dienstleistung kostet. Die genannten Pauschalen sind inkl. An- und Abfahrt in einem Umkreis von 50km. Alle Preise zu jeweiligen Dienstleistungen können Sie bei mir anfragen.
Ja, es gibt verschiedene Beratungsangebote, die vom Staat gefördert werden.
Die Kosten für Energieberater durch KfW und BAFA mit 50% als Zuschuss übernehmen lassen.
Die Bestandsaufnahme, Vorschläge für Energieeinsparungsmaßnahmen, Energetische Fachplanung und Baubegleitung.
Energieberater erfüllen eine wichtige Aufgabe, wenn es um energieeffizientes Bauen, Heizen und Lüften geht. Sie helfen Ihnen nicht nur dabei, Energiekosten zu senken, sondern auch nachhaltig zu heizen. Mit der passenden Förderung können Sie die durch die Beratung entstehenden Kosten senken.
In einem ersten Schritt prüft der Energieberater bei Ihnen vor Ort die aktuelle Situation und schaut gezielt, an welchen Stellen es Optimierungspotenzial gibt.
Energieberatung ist eine Dienstleistung mit Informationen und Analysen zu den Themen Erzeugung, Speicherung, Transport von Energie unter ökologischen sowie ökonomischen Aspekten.
Ihr Aufgabengebiet ist es, den energetischen Standard von Gebäuden zu erkennen, einzuschätzen und entsprechend zu optimieren, damit sich Energiekosten auch im Altbau erträglichen Maße bewegen.
Das Effizienzhaus ist ein technischer Standard, den wir in unseren Förderprodukten nutzen. Unterschiedliche Zahlenwerte geben an, wie energieeffizient ein Gebäude im Vergleich zu einem Referenzhaus ist. Dabei gilt: Je niedriger die Zahl, desto höher ist die Energieeffizienz.
Dieses ist ein „virtuelles Hilfs Gebäude“ und hat die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das Gebäude „in Arbeit“.
Als Endenergiebedarf wird die Energiemenge bezeichnet, die den Anlagen für Heizung, Lüftung, Warmwasserberichtung und Kühlung zur Verfügung gestellt werden muss, um die normierte Innenraumtemperatur und die Erwärmung des Warmwassers über das ganze Jahr sicherzustellen.
Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind z.B. Büro- und Veranstaltungsgebäude.
Der Austausch der Fenster bietet den Vorteil der Heizkostensenkung durch höhere Energieeffizienz.
Fenster die älter sind als 20 Jahre sollten ausgetauscht werden. Aufgrund ihrer veralteten Bauweise entweicht zu viel Energie ungenutzt nach außen.
Die Nachrüstung einer Lüftungsanlage wird auch als Einzelmaßnahme gefördert. Grundsätzlich gilt: Förderungen können Sie sowohl für zentrale als auch für dezentrale Lüftungsanlagen – mit Wärmerückgewinnung oder ohne Wärmerückgewinnung erhalten.
Die Gebäudehülle umfasst alle Bestandteile eines Gebäudes, die dieses nach außen abschließen. Für eine nachhaltige Bauweise ist vor allem die thermische Gebäudehülle von Bedeutung.
Die thermische Hülle umschießt den beheizten und isolierten Bereich und trennt ihn von der unbeheizten Umgebung. Dementsprechend werden alle Bauteile, welche die Grenze von beheizt zu unbeheizt darstellen, als thermische Hülle bezeichnet.
Der Begriff Anlagentechnik beschreibt alle diejenigen Anlagen und technischen Einrichtungen, die in einem Gebäude fest installiert sind und dessen Funktionen und Betrieb gewährleisten. Wesentliche Komponenten der Gebäudeausrüstung sind die Bereiche: Sanitär und Energieversorgung.
Meist werden hiermit Häuser bezeichnet, die weniger Energie verbrauchen als rechtlich erlaubt ist. Der internationale gebräuchliche Richtwert für ein Niedrigenergiehaus liegt bei einem Heizenergiebedarf von maximal 70 Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr.
Nein, der SFP soll die Schwachstellen des Gebäudes aufzeigen, sowie eine sinnvolle schrittweise Sanierung aufzeigen.
Für die Identifizierung von Sanierungspotential ist der Energieausweis als Grundlage nicht so gut geeignet wie en Sanierungsfahrplan. Der iSFP enthält nämlich eine deutlich höhere Informationsdichte.
Sinnvoll ist ein Sanierungsfahrplan für alle Besitzer einer Immobilie, die älter als 15 bis 20 Jahre ist. Ab diesem Zeitpunkt stehen regelmäßig erste Modernisierungsmaßnahmen an.
Ca. 1 Monat bis max. 3 Monate.
Nach der Fertigstellung, Freigabe der Behörde.
Das Kernstück des individuellen Sanierungsfahrplan ist das Vor-Ort-Gespräch in Ihren eigenen vier Wänden. Zusammen mit einem Energieeffizienz Experten arbeiten Sie ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse im Hinblick auf die Sanierung Ihres Eigenheimes heraus.
Die gesetzliche Pflicht für energetische Sanierungen besteht unter anderem dann, wenn der Altbau vor dem 01.02.2002 gebaut und dann gekauft oder geerbt wurde. Dann ist der Eigentümer dazu angehalten, eine Dachdämmung oder eine Dämmung der obersten Geschossdecke anzubringen.
Ein Zuwendungsbescheid ist eine schriftliche Mitteilung über die Bewilligung der Fördermittel. Der Bescheid wird automatisch nach dem Abschluss der Bewilligungsphase erstellt und dem Empfänger bekanntgegeben.
Offizielle Auftragsvergabe und Realisierung des geplanten Vorhabens.
24 Monate auf Antragsstellung weitere 24 Monate.
Grundsätzlich alle im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme Schlussrechnungen im Bewilligungszeitraum mit Anzeige der getätigten Abschlagszahlungen.
Der Nachweis wird der zuständigen Baubehörde spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Heizung vorgelegt. Der Bauherr muss die Nachweise zum EWärmeG / EEWärmeG mindestens 5 Jahre aufbewahren. Der Nachweis des EWärmeG / EEWärmeG wird von einer sachkundigen Person erstellt.
Im Gebäudeenergiegesetzt ist seit dem 01.11.2020 festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Das Gesetz enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Heizschutz von Gebäuden.
Was ist das Ziel des EWärmeG?
Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 % auf bestehende Gebäude. Fossile Energieträger werden knapper, teurer und ihre Nutzung ist eine wesentliche Ursache des Klimawandels. Das Erneuerbare-WärmeGesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt.
Das EWärmeG ist ein wichtiges Instrument, um erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung in ältere Gebäude zu bringen und die Energieeffizienz zu erhöhen. Das EWärmeG gibt es seit 2008. Es wurde zum 1. Juli 2015 novelliert.
Wann entsteht die Pflicht aus dem EWärmeG?
Der Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist weiterhin die Heizungserneuerung. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird, entsteht die Nutzungspflicht.
Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.
Löst die Erneuerung eines Brenners die Nutzungspflicht aus?
Nein, der Brenner ist lediglich ein Bestandteil eines Wärmeerzeugers. Wenn nur der Brenner unter Beibehaltung des bisherigen Kessels getauscht wird, entsteht keine Pflicht aus dem EWärmeG.
Gilt das EWärmeG auch für den Austausch von Etagenheizungen/Einzelöfen?
Nein, die Erneuerung von Etagenheizungen wie auch der Austausch von Einzelöfen (sofern sie nicht durch eine Zentralheizung ersetzt werden) fällt nicht unter das EWärmeG, da etliche Erfüllungsoptionen eine zentrale Wärmeversorgung voraussetzen. In Fällen von Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus würden beim Austausch einer Etagenheizung dem Wohnungseigentümer auch nicht alle Optionen zur Verfügung stehen, da er in der Regel nicht alleine über das Gesamtgebäude (z. B. Dach, Außenhülle) disponieren kann.
Was sind erneuerbare Energien im Sinne des EWärmeG?
Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen. Das bedeutet, dass die Nutzungspflicht erfüllt werden kann – beispielsweise mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe, einer Holzzentralheizung, mit Einschränkungen Bioöl/Biogas (max. zu 2/3) oder in Wohngebäuden auch mit Kachel-/Grund- oder Pelletöfen, die bestimmten Anforderungen entsprechen.
Welche Möglichkeiten bestehen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht?
Der Pflichtanteil beträgt 15 %. Es gibt die Möglichkeit, über erneuerbare Energien, über Energieeinsparung durch baulichen Wärmeschutz (Dämmung), über einen Sanierungsfahrplan (bei Wohngebäuden teilweise) oder sonstige Ersatzmaßnahmen (Blockheizkraftwerk, Anschluss an ein Wärmenetz, Photovoltaik, beim Nichtwohngebäude zusätzlich Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung) die Anforderungen zu erfüllen.
Warum ist die Photovoltaikanlage „nur“ eine Ersatzmaßnahme?
Mit einer thermischen Solaranlage wird Wärme aus der Sonneinstrahlung nutzbar gemacht. Die gewonnene Wärme wird hierbei meistens zur Trinkwassererwärmung und – je nach Größe – auch zur Unterstützung des Heizungssystems eingesetzt. Es erfolgt eine Einbindung in das vorhandene Heizsystem am konkreten Gebäude.
Mit einer Photovoltaikanlage wird dagegen Sonnenlicht in Strom umgewandelt und so nicht direkt Wärme erzeugt. Der Gebäudeeigentümer entscheidet selbst, wie er den Strom nutzt.
Welche Ausnahmen von den gesetzlichen Verpflichtungen gibt es?
Die Pflicht entfällt nur dann, wenn und soweit alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Die Unmöglichkeit (ggf. auch nur zeitweise oder teilweise) muss der Verpflichtete sich vom Sachkundigen bestätigen lassen. Durch den Wegfall der sogenannten Ankertechnologie ist künftig nicht mehr nur zu prüfen, ob der Bau einer Solaranlage aus baulichen oder technischen Gründen nicht möglich ist. Ausnahmen sind daher auf wenige Fälle beschränkt.
Gibt es Besonderheiten bei denkmalgeschützten Gebäuden?
Auch denkmalgeschützte Gebäude fallen unter das EWärmeG. Es ist dann im Einzelfall zu untersuchen, welche Maßnahmen umsetzbar sind. Die Denkmaleigenschaft als solche führt nicht automatisch zum Entfallen der Pflicht.
Gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung zu stellen?
Ja, wie bisher auch, befreit die untere Baurechtsbehörde von der Nutzungspflicht auf Antrag, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn der Verpflichtete die günstigste Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen nicht finanzieren kann, er also die finanziellen Mittel nicht aufbringen kann. Eine teilweise oder zeitweise Befreiung ist ebenfalls möglich. Die Umstände, die die besonderen Umstände und die unzumutbare Belastung begründen, muss der Verpflichtete darlegen und ggf. belegen.
Manche Undichtheiten sieht man mit dem bloßen Auge, die meisten kann man durch den entstehenden Luftzug spüren. Ich nutze für die professionelle Ortung Hitzedrahtanemometer, Nebelgerät und Thermokamaras. Dadurch ist auch eine korrekte Dokumentation möglich.
Die klassische Differenzdruckmessung funktioniert herstellerunabhängig immer nach dem gleichen Prinzip: zwei Druckwerte werden auf einen Differenzdruckmessumformer gegeben. Wirkdruckleitungen oder Kapillaren bringen sozusagen den Prozess von der Messstelle ins Feldgerät.
Vorteile.
Dach ca.35%
Energieeinsparung.
Sommerlicher Hitzeschutz.
Fenster ca.15%
Energieeinsparung.
Schallschutz.
Wärmere Oberfläche-keine kalte Abstrahlung mehr.
Keine Undichtigkeiten mehr (Durch luftdichten Einbau)
Wände ca.35 %
Energieeinsparung.
Höherer Oberflächentemperatur (mehr Behaglichkeit)
Kellerboden ca.10 %
Energieeinsparung.
Behaglichkeit (Wärmerer Fußboden)
Hydraulischer Abgleich ca.10%-20 %
Gleichmäßige Wärmeverteilung.
Keine Strömungsgeräusche.
Energieeinsparung Brennstoff sowie Strom.